Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der rockit GmbH
§ 1 Vertragsgrundlage
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen der rockit GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Zusammenhang mit Veranstaltungen, Kongressen, Tagungen, Konferenzen, Messen, Symposien, Markeninszenierungen, Live-Kommunikation, hybriden und digitalen Event-formaten sowie vergleichbaren Projekten.
1.2 Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es hierfür einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.
1.3 Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abwei-chender Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.4 Abweichungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Vereinba-rung.
1.5 Vertragsgrundlage sind ausschließlich diese AGB, das jeweilige schriftliche Angebot des Auftragnehmers sowie die schriftliche Auftragsbestätigung. Ein formularmäßiger Verweis des Auftraggebers auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen wird ausdrück-lich zurückgewiesen.
§ 2 Vertragsinhalt
2.1 Art, Umfang und Inhalt der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweils angenommenen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestäti-gung.
2.2 Werden nach Vertragsschluss aus unvorhersehbaren Gründen oder auf Wunsch des Auftraggebers zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich, erstellt der Auf-tragnehmer ein Nachtragsangebot. Dieses weist die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Zeitplanung, Projektablauf und etwaige Drittleistungen aus.
2.3 Bei Fortführung der Leistung nach Zugang des Nachtragsangebots gilt dieses als genehmigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber die Ausführung der ge-änderten oder zusätzlichen Leistung ausdrücklich oder konkludent veranlasst oder deren Ausführung duldet.
2.4 Zusätzliche Kosten, die nicht vom Auftragnehmer verursacht oder zu vertreten sind, werden dem Auftraggeber gegen Nachweis gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für verspätete oder unvollständige Zulieferungen, fehlende Freigaben, fehlerhafte oder verspätete Druckdaten, fehlende Zugangsdaten zu Veranstalterportalen, Wartezeiten bei Anlieferung, Abholung, Auf- oder Abbau, zusätzliche Logistik-, Lager-, Technik- oder Transportkosten sowie Verzögerungen durch Veranstalter, Messegesellschaften, Loca-tions oder sonstige Dritte.
2.5 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Beachtung der einschlägigen ge-setzlichen Vorschriften, Sicherheitsbestimmungen, technischen Standards und Compli-ance-Anforderungen. Dies umfasst insbesondere Vorschriften zum Arbeits-, Gesund-heits-, Umwelt- und Brandschutz sowie anwendbare Normen und Empfehlungen, etwa DIN, VDE, VDI sowie Vorgaben zuständiger Behörden, Veranstalter, Messegesellschaf-ten und Berufsverbände.
§ 3 Angebote, Entwürfe und Unterlagen
3.1 Angebote, Konzepte und Planungen des Auftragnehmers basieren auf den vom Auf-traggeber sowie gegebenenfalls von Veranstaltern, Messegesellschaften, Locations oder sonstigen Dritten bereitgestellten Informationen, Vorgaben und Unterlagen.
3.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, diese Angaben auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich verein-bart wurde. Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unvollstän-digkeiten, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen.
3.3 Sämtliche Angebote, Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen, Visualisierungen, Ren-derings, Präsentationen, Kalkulationen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie sons-tige projektbezogene Unterlagen bleiben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas an-deres vereinbart ist, Eigentum des Auftragnehmers. Sie sind urheberrechtlich geschützt und können Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes darstel-len.
3.4 Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nut-zung außerhalb des konkreten Vertragszwecks ist nur mit vorheriger schriftlicher Zu-stimmung des Auftragnehmers zulässig.
3.5 Alle Darstellungen, Entwürfe und Angebote stehen unter dem Vorbehalt erforderlicher Genehmigungen, statischer Nachweise, behördlicher Freigaben sowie der Zustimmung durch Veranstalter, Messegesellschaften oder Locations.
3.6 Werden Genehmigungen nicht erteilt oder werden nachträgliche Anpassungen erfor-derlich, ist der Auftragnehmer berechtigt, konzeptionelle, technische oder bauliche Ände-rungen vorzunehmen. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
3.7 Aufwendungen, die aufgrund von Vorgaben des Veranstalters, der Messegesell-schaft, der Location oder zuständiger Behörden entstehen, sind nur dann im Angebot enthalten, wenn sie ausdrücklich ausgewiesen sind. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Statik, Prüfstatik, Standsicherheitsnachweise, verlängerte Auf- oder Abbauzeiten, Genehmigungen, Wiederherstellung von Flächen, Entsorgung, Abfallbeseitigung, Brand-schutzauflagen und sonstige Sonderanforderungen.
§ 4 Vertragsabschluss und Verjährung
4.1 Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragneh-mers, durch Beginn der Leistungserbringung, durch widerspruchslose Annahme der Leistungen oder durch Annahme einer Anzahlung durch den Auftragnehmer.
4.2 Ansprüche gegen den Auftragnehmer, die der regelmäßigen kenntnisabhängigen Ver-jährungsfrist unterliegen, verjähren grundsätzlich innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4.3 Ausgenommen hiervon sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie gesetzlich zwingende Ansprüche von Verbrauchern. Insoweit gelten die gesetzli-chen Verjährungsfristen.
§ 5 Preise und Reisekosten
5.1 Angebotene Preise basieren auf dem vom Auftragnehmer geplanten Projektablauf, den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Anforderungen sowie den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.
5.2 Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen, die nicht vom Auftragnehmer zu ver-treten sind, können zusätzliche Kosten verursachen. Dies gilt insbesondere bei Mengen- oder Maßänderungen, Zusatzleistungen, geänderten Ausstattungen, verspäteten Ent-scheidungen, fehlenden Freigaben oder dem Verstreichen von Fristen und Deadlines.
5.3 Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, verstehen sich angebotene Positi-onen als Mietpositionen. Bei Folgeprojekten können vergleichbare Kosten vorbehaltlich Preissteigerungen erwartet werden.
5.4 Angebotspreise gelten nur bei Beauftragung des gesamten Angebots und, sofern nicht anders angegeben, für einen Zeitraum von einem Monat ab Angebotsdatum.
5.5 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Um-satzsteuer. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich Preise ab Werk, Produktionsort, Lager oder Logistiklager. Verpackung, Fracht, Porto, Versiche-rung, Zoll, lokale Transportleistungen und vergleichbare Nebenkosten sind nicht enthal-ten.
5.6 Verzögern sich Beginn, Fortgang oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand gegen Nachweis gesondert zu berechnen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Verrechnungssätze für Arbeitszeit, Fahrt- und Ladezeiten, Fahrzeuge, Material, Technik und sonstige Leistungen des Auftragneh-mers oder eingesetzter Dritter.
5.7 Nicht im Angebot enthaltene Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder in dessen erkennbarem Interesse erbracht werden, sind zusätzlich nach Aufwand zu ver-güten. Für verauslagte Beträge, Fremdleistungen oder Leistungen, die der Auftragneh-mer im Namen oder Interesse des Auftraggebers koordiniert, beschafft oder abwickelt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Handling Fee zu berechnen, sofern im Angebot oder in einer individuellen Vereinbarung nichts Abweichendes geregelt ist.
5.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen im Namen und auf Rechnung des Auf-traggebers an Drittunternehmen oder Veranstalter zu vergeben. Hierzu zählen insbeson-dere Versorgungsanschlüsse wie Strom, Wasser, Internet, Rigging, Hängepunkte, Tech-nik, Spedition, Logistik, Genehmigungen oder veranstalterseitige Pflichtleistungen.
5.9 Die Einholung behördlicher Gestattungen, Konzessionen, Genehmigungen oder die Abwicklung von Zollformalitäten ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies aus-drücklich aufgeführt ist.
5.10 Sofern Leistungen auf einem Messegelände erbracht werden, umfassen die Ange-botspreise nicht den Aufwand und die Kosten für Lieferungen und Leistungen, die aus-schließlich von Messegesellschaften oder von diesen beauftragten Dritten erbracht wer-den dürfen oder müssen. Hierzu zählen insbesondere Speditionsleistungen auf dem Messegelände, Stapler, Scherenbühnen, Hubwagen, Leerguthandling, Entsorgung, Standbewachung oder vergleichbare Pflichtleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot genannt sind.
5.11 Bei mietweiser Überlassung von Gegenständen berechnet sich die Vergütung nach Kalendertagen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Mietbeginn ist der Tag der Überga-be, Mietende der Tag der Rückgabe. Bei vom Auftraggeber verschuldeter verspäteter Rückgabe wird für jeden weiteren Kalendertag die volle Tagesmiete geschuldet. Der Auf-tragnehmer kann für die Dauer der Überlassung eine angemessene unverzinsliche Kau-tion verlangen.
5.12 GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften, Künstlersozial-abgaben, Energie-, Wasser- und Abfallkosten sowie Kosten für erforderliche Versiche-rungen, insbesondere Veranstaltungs-, Ausfall-, Elektronik- oder Materialversicherungen, trägt der Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
5.13 Reisekosten, Übernachtungen und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas mit einer Flugzeit bis sechs Stunden erfolgen in der Economy Class, Interkontinentalflüge oder Flüge mit einer Flugzeit über sechs Stunden in der Busi-ness Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse.
§ 6 Lieferzeit und Montage
6.1 Sofern kein ausdrücklicher Fixtermin schriftlich vereinbart wurde, sind angegebene Liefer-, Aufbau-, Fertigstellungs- oder Übergabetermine unverbindliche Plantermine.
6.2 Änderungen, Erweiterungen oder Umstellungen der Ausführung oder Planung, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber verlangt oder veranlasst werden, können auch verbindlich vereinbarte Termine beeinflussen. Gleiches gilt für Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere verspätete Unterlagen, fehlende Ma-terialien, nicht rechtzeitige Freigaben, geänderte Aufbauzeiten, Einschränkungen durch Veranstalter oder Locations oder sonstige Behinderungen durch Dritte.
6.3 Kann der Auftragnehmer Terminverschiebungen im Interesse des Auftraggebers nur durch zusätzlichen Personal-, Material-, Logistik- oder Kostenaufwand kompensieren, ist dieser Mehraufwand gesondert zu vergüten.
6.4 Treten beim Auftragnehmer, bei Vorlieferanten oder Subunternehmern unverschulde-te Betriebsstörungen ein, insbesondere durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, be-hördliche Maßnahmen, Lieferkettenstörungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignis-se, verlängern sich Liefer- und Fertigstellungsfristen entsprechend.
6.5 Wird die Vertragserfüllung aufgrund solcher Umstände unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung angefallener Fremdkosten, Stornokosten, Rücktransportkosten, zusätzlicher Reisekosten und sonstiger Abwick-lungskosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern die Umstände nicht von einer Partei zu vertreten sind.
6.6 Stellt der Auftraggeber Veranstaltungsräume oder -flächen bereit oder bucht diese selbst, sorgt er dafür, dass die Flächen an Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen für Mitarbeiter, Beauftragte und Subunternehmer des Auftragnehmers zugänglich sind. Der Auftraggeber gibt sämtliche Vorgaben, Einschränkungen und technischen Anforderungen des Veranstalters frühzeitig und vollständig an den Auftragnehmer weiter.
§ 7 Messebau und technische Installationen
7.1 Einfache Elektroanschlüsse werden ausschließlich für Geräte ausgeführt, die vom Auftragnehmer geliefert oder bereitgestellt wurden. Andere Elektroinstallationen, insbe-sondere Starkstrom-, Wasser-, Druckluft- oder sicherheitsrelevante Anschlüsse, sind durch hierzu befugte Fachunternehmen auszuführen.
7.2 Messeplatzkosten, insbesondere für Voll- und Leerguteinlagerung, Stapler, Scherenbühnen, Hubwagen, Entsorgung, Recycling, Stockwerklieferungen, Son-dertransporte oder Pflichtleistungen des Veranstalters, sind nicht im Angebot enthalten und werden gegen Nachweis zuzüglich einer gegebenenfalls vereinbar-ten bzw. nach § 5 berechnungsfähigen Handling Fee berechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot ausgewiesen sind.
7.3 Die Standreinigung ist Sache des Auftraggebers. Eine Grobreinigung zur Standüber-gabe ist enthalten, sofern dies im Angebot vorgesehen ist.
7.4 Versorgungsanschlüsse wie Internet, Wasser, Strom, Hängepunkte, Rigging, Sprinkler-, Rauchmelde- oder sonstige technische Anlagen sowie damit verbun-dene Gebühren und Verbrauchskosten sind, sofern nicht ausdrücklich im Ange-bot enthalten, gesondert zu vergüten. Die Bestellung und Abrechnung erfolgt projektabhängig durch den Auftraggeber, den Auftragnehmer oder beauftragte Dritte.
7.5 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass der Auftragneh-mer die Beschaffung, Bestellung, Koordination oder Abwicklung übernimmt, ob-liegt dies dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, entspre-chende Leistungen zu veranlassen oder Fristen, Bestelltermine oder Vorgaben von Veranstaltern, Messegesellschaften oder sonstigen Dritten zu überwachen.
7.6 Soweit der Auftragnehmer die Beschaffung, Koordination, Planung oder Ab-wicklung übernimmt, kann der hierdurch entstehende Aufwand gesondert be-rechnet werden. Ein Bearbeitungszeitraum von mindestens zehn Arbeitstagen ist einzuplanen. Erforderliche Online-Zugänge, Bestellformulare und Veranstalter-portale sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt bereitzustellen.
7.7 Der hierfür entstehende Koordinations-, Planungs- und Kommunikationsaufwand wird nach Aufwand gesondert berechnet. Ein Bearbeitungszeitraum von mindestens zehn Arbeitstagen ist einzuplanen. Online-Zugänge, Bestellformulare und Veranstalterportale sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Erhalt bereitzustellen.
§ 8 Transport, Lagerung, Verpackung und Druckdaten
8.1 Gegenstände des Auftraggebers, insbesondere Exponate, Geräte, Give-aways, Banner, Grafiken, Technik oder sonstiges Material, reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, veranlasst der Auftragnehmer den Versand nach eigenem Ermessen, ohne Verantwortung für eine besondere Verpackung oder den günstigsten bzw. schnellsten Transportweg.
8.3 Gegenstände des Auftraggebers, die für die Leistungserbringung erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus bzw. an den vom Auftragnehmer benannten Ort geliefert werden. Art, Umfang, Organisation und Kosten eines et-waigen Rücktransports oder Rückversands werden gesondert zwischen den Par-teien abgestimmt.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten des Auftragge-bers eine Transportversicherung abzuschließen. Transportschäden sind dem Auftrag-nehmer unverzüglich anzuzeigen und zu dokumentieren. Bei Speditionsversand sind Schäden unmittelbar auf dem Frachtbrief zu vermerken. Etwaige Ansprüche gegen Transportunternehmen werden auf Wunsch an den Auftraggeber abgetreten.
8.5 Vom Auftragnehmer aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung über-nommenes Gut des Auftraggebers wird nur auf ausdrückliche schriftliche Wei-sung des Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach der jeweiligen Versicherbarkeit und den Angaben des Auftraggebers.
8.6 Vom Auftragnehmer für den Auftraggeber hergestellte oder beschaffte Ge-genstände, die nach Fertigstellung, Übergabe, Bereitstellung zur Abholung oder Rechnungsstellung auf Wunsch des Auftraggebers eingelagert werden, werden auf Gefahr des Auftraggebers gelagert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, hierfür Versicherungsschutz zu unterhalten. Eine Versicherung erfolgt aus-schließlich auf ausdrückliche schriftliche Weisung und auf Kosten des Auftrag-gebers.
8.7 Der Auftraggeber ist für einen ausreichenden Versicherungsschutz seiner Ge-genstände während Transport, Lagerung, Auf-, Abbau und Veranstaltung selbst verantwortlich. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, besteht seitens des Auftragnehmers kein Versicherungsschutz zugunsten des Auftraggebers.
8.8 Der Auftragnehmer haftet für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Zerstörung oder sonstige Sachschäden an eingelagerten Gegenständen des Auftraggebers nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Im Übrigen erfolgt die Einlagerung auf Gefahr des Auftraggebers. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschließlich nach den Haftungsregelungen gemäß § 13..
8.9 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingelagertes Gut nach vorheriger schriftli-cher Aufforderung und Ablauf einer angemessenen Frist auf Kosten des Auftrag-gebers zurückzusenden oder anderweitig einzulagern, sofern der Auftraggeber trotz Aufforderung keine Weisung erteilt. Ist eine Rücksendung oder anderweitige Einlagerung nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Auf-traggebers zu verwerten oder zu entsorgen.
8.10 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Ein-lagerung Lagerkosten nach seiner jeweils gültigen Preisliste zu berechnen. Die Lagerkosten entstehen ab Beginn der Einlagerung und sind unabhängig von ei-ner tatsächlichen Nutzung der eingelagerten Gegenstände geschuldet.
8.11 Die Einlagerung von Grafiken erfolgt im demontierten Zustand und ohne Sichtkon-trolle. Material- und Farbhersteller übernehmen keine Garantie für konstante Qualität während der Lagerdauer. Der Auftragnehmer kann daher die spätere Wiedereinsetzbar-keit eingelagerter Grafiken, Drucke oder Materialien nicht gewährleisten.
§ 9 Mietmaterial, Gefahrtragung und Rückgabe
9.1 Die Gefahr für mietweise überlassene Gegenstände des Auftragnehmers geht mit Übergabe an den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter, Beauftragte, Besucher, Aussteller, Dienstleister oder sonstige von ihm zugelassene Dritte auf den Auftraggeber über und endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe an den Auftragnehmer.
9.2 Der Auftraggeber haftet für Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen, Beschädigung, Zerstörung oder übermäßige Abnutzung der überlassenen Mietgegenstände während der Dauer der Überlassung, soweit diese Umstände seinem Verantwortungs- oder Risi-kobereich zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Schäden, die durch Besucher, Teilneh-mer, Aussteller, Veranstalter, Messegesellschaften, Sicherheitsdienste, Speditionen oder sonstige Dritte verursacht werden.
9.3 Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände während der Dauer der Überlassung sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl und unbefugter Nut-zung zu schützen.
9.4 Werden Mietgegenstände beschädigt zurückgegeben, hat der Auftragnehmer An-spruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten einschließlich Transport-, Prüf-, Reinigungs-, Montage- und Verwaltungskosten.
9.5 Sind Mietgegenstände verloren gegangen, gestohlen worden, zerstört oder wirt-schaftlich nicht mehr reparabel, hat der Auftraggeber den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Gegenstandes zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vor-behalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
9.6 Über die übliche vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Verschmutzungen, Verun-reinigungen, Beklebungen, Lackierungen, Bohrungen, Beschriftungen oder sonstige Ver-änderungen der Mietgegenstände berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Be-rechnung der erforderlichen Reinigungs-, Wiederherstellungs- oder Ersatzkosten.
9.7 Nicht oder verspätet zurückgegebene Mietgegenstände werden bis zur tatsächlichen Rückgabe weiter nach den vereinbarten Mietsätzen berechnet. Weitergehende Scha-densersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
9.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Leistungserbringung den Nachweis einer ausreichenden Versicherung oder eine angemessene Sicherheitsleistung für die überlassenen Mietgegenstände zu verlangen.
§ 10 Auslandseinsätze, Zoll, Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen
10.1 Soweit Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden oder grenzüberschreitende Transporte erforderlich sind, unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Erfüllung sämtlicher Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll-, Melde-, Regist-rierungs- und Dokumentationspflichten.
10.2 Der Auftraggeber stellt sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Nachweise, Genehmigungen, Produktinformationen, Ursprungsnachwei-se, Sicherheitsdatenblätter, Zolltarifnummern sowie sonstige erforderliche Unterlagen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung.
10.3 Die Beschaffung von Carnet-ATA-Dokumenten, Einfuhrgenehmigungen, Ur-sprungszeugnissen, Visa, Arbeitserlaubnissen, Registrierungen oder sonstigen behördli-chen Genehmigungen ist nur dann Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Auftraggeber sämtliche mit dem grenzüberschreitenden Transport oder der Durchführung im Ausland verbundenen Kosten. Hierzu gehören insbesondere Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern, Sicherheitsleis-tungen, Gebühren, Lagerkosten, Standgelder, Inspektionskosten, Kosten behördlicher Prüfungen sowie Aufwendungen für Verzögerungen bei Grenzübertritten oder Zollabferti-gungen.
10.5 Verzögerungen aufgrund von Zollkontrollen, behördlichen Maßnahmen, Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen, Grenzschließungen, fehlenden Genehmigungen, Visapro-blemen, Arbeitserlaubnissen oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers begründen keinen Verzug des Auftragnehmers. Vereinbarte Liefer-, Aufbau- oder Fertigstellungstermine verlängern sich entsprechend.
10.6 Wird die Durchführung des Projekts aufgrund behördlicher Maßnahmen, fehlender Genehmigungen, Zollbeschlagnahmen, Einfuhr- oder Ausfuhrverboten, verweigerter Visa oder Arbeitserlaubnisse oder vergleichbarer Umstände ganz oder teilweise unmöglich, behält der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie auf Ersatz sämtlicher entstandener Fremd-, Transport-, Reise-, Lager-, Rückfüh-rungs- und Abwicklungskosten.
10.7 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Zulässigkeit der Einfuhr, Ver-wendung oder Ausstellung von Produkten, Exponaten, Werbemitteln oder sonstigen Ge-genständen des Auftraggebers im jeweiligen Zielland. Der Auftraggeber ist für die Einhal-tung sämtlicher produkt-, außenwirtschafts-, exportkontroll-, marken-, urheber-, wettbe-werbs- und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften verantwortlich.
10.8 Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm bereitgestellten Exponate, Wa-ren, Werbemittel, technischen Geräte und sonstigen Gegenstände export-, außenwirt-schafts-, sanktions- und zollrechtlich zulässig sind. Der Auftraggeber stellt den Auftrag-nehmer von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Bußgeldern, Kosten und sonstigen Nach-teilen frei, die aus einer Verletzung dieser Verpflichtung resultieren.
§ 11 Besondere Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers
11.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Pläne, Daten, Grafikdateien, Inhalte, Belege, Unterlagen und Zugänge vollständig, rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung.
11.2 Der Auftraggeber ist für die inhaltliche, rechtliche und fachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Materialien und Informationen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Texte, Claims, Werbeaussagen, Logos, Grafiken, Bildmaterial, Marken, Designs, Pro-duktangaben und sonstige Inhalte.
11.3 Der Auftraggeber gibt technische, organisatorische und rechtliche Vorgaben des Veranstalters, der Messegesellschaft, der Location oder zuständiger Behörden unver-züglich und vollständig an den Auftragnehmer weiter. Dies gilt insbesondere für Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen, lokale Sicherheitsvorschriften, Registrierungs- und Geneh-migungspflichten, Visa-, Arbeits- und Aufenthaltsbestimmungen sowie sonstige Anforde-rungen des jeweiligen Veranstaltungs- oder Ziellandes.
11.4 Alle Angaben, Maße, Pläne und Freigaben sind vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Abweichungen, Unstimmigkeiten oder Bedenken gegen die geplante Ausführung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
11.5 Mehrkosten, Verzögerungen oder Schäden, die auf unrichtigen, verspäteten oder unvollständigen Informationen oder Mitwirkungen des Auftraggebers beruhen, trägt der Auftraggeber.
§ 12 Gewährleistung
12.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über den Werk-vertrag, bei mietweiser Überlassung nach den mietrechtlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist.
12.2 Der Auftraggeber kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Art der sachgerech-ten Nacherfüllung, insbesondere Nachbesserung oder Ersatzlieferung, bestimmt der Auf-tragnehmer nach billigem Ermessen.
12.3 Weitergehende Rechte, insbesondere Minderung oder Rücktritt, kann der Auftrag-geber erst geltend machen, wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung gesetzlich entbehrlich ist.
12.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, unsachgemäße Behandlung, unsachgemäße Lagerung, Eingriffe Dritter oder vom Auftraggeber veranlasste Änderungen entstehen.
12.5 Unwesentliche Abweichungen in Form, Maß, Farbe, Material, Beschaffenheit oder Ausführung stellen keinen Mangel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt ist.
12.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich nach Übergabe bzw. Abnahme auf erkennbare Mängel zu prüfen und diese dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zur Feststellung und Nacher-füllung zu geben.
12.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand von Liefergegenständen, Mietmateri-alien, Messeständen, Veranstaltungsflächen sowie den Verlauf von Anlieferung, Aufbau, Übergabe, Abnahme, Nutzung, Rückgabe und Abbau durch Foto-, Video- oder sonstige geeignete Dokumentationen festzuhalten. Die Aufnahmen dürfen zum Nachweis der ver-tragsgemäßen Leistungserbringung, des Zustands der überlassenen Gegenstände so-wie zur Beweissicherung bei Mängeln, Schäden oder sonstigen Streitigkeiten verwendet werden.
12.8 Die Abnahme gilt insbesondere als erfolgt, wenn:
– der Auftraggeber die Leistungen, den Messestand, die Veranstaltungsfläche oder sons-tige Werkleistungen ganz oder teilweise in Gebrauch nimmt,
– die Veranstaltung, Messe oder sonstige Nutzung beginnt,
– der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Bereitstellung unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel schriftlich beanstandet,
– oder der Auftraggeber die Abnahme aus anderen Gründen unterlässt, obwohl ihm die Abnahme möglich und zumutbar ist.
12.9 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
12.10 Erfolgt eine Mängelrüge verspätet oder werden bei Abnahme bekannte oder er-kennbare Mängel nicht vorbehalten, erlöschen die entsprechenden Gewährleistungsan-sprüche.
12.11 Gewährleistungsansprüche entfallen ebenfalls, wenn der Auftraggeber eigenmäch-tig Änderungen vornimmt oder dem Auftragnehmer die Feststellung oder Beseitigung des Mangels erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt insbesondere für Mängel, die wäh-rend einer Messe oder Veranstaltung auftreten, aber erst nach deren Beendigung gerügt werden.
§ 13 Haftung
13.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
13.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden be-grenzt.
13.3 Soweit der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung je Schadensereignis auf die Nettoauftragssumme des betroffenen Projekts begrenzt. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
13.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder rei-ne Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
13.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzli-chen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
13.6 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
13.7 Der Auftraggeber trägt das allgemeine Veranstaltungsrisiko sowie die Verantwortung für die Sicherheit eigener, angemieteter oder von ihm gestellter Gegenstände, Ausrüs-tung und Inhalte, soweit diese nicht ausdrücklich in die Obhut des Auftragnehmers über-nommen wurden.
13.8 Für mietweise überlassene Gegenstände des Auftragnehmers gelten ergänzend die Regelungen gemäß § 9. Die dort geregelte Gefahrtragung und Ersatzpflicht des Auftrag-gebers bleiben von den allgemeinen Haftungsregelungen dieses Vertrages unberührt.
13.9 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Besucher, Teilnehmer, Aus-steller, Veranstalter, Messegesellschaften, Locations oder sonstige Dritte verursacht werden, sofern der Auftragnehmer diese Schäden nicht zu vertreten hat.
13.10 Schwund, Glasbruch, Beschädigungen von Gelände, Räumen, Hallenböden, Lei-tungen oder sonstiger Infrastruktur sowie daraus resultierende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
13.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden abzuschließen und dem Auftragnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
13.12 Werden im Rahmen einer Veranstaltung sportliche Aktivitäten, Wettbewerbe oder sonstige risikobehaftete Programmpunkte angeboten, erfolgt die Teilnahme auf eigene Gefahr. Der Auftragnehmer und eingebundene Leistungsträger haften nur, soweit sie die der Aktivität innewohnenden Risiken vorsätzlich oder grob fahrlässig erhöhen.
13.13 Für Inhalte, Maßnahmen oder Umsetzungen, die der Auftragnehmer trotz geäußer-ter Bedenken auf ausdrückliche Weisung des Auftraggebers ausführt, haftet der Auftrag-nehmer nicht. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
13.14 Für Lieferungen und Leistungen fremder Unternehmen, die im Namen oder auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden, haftet der Auftragnehmer nur bei Ver-letzung eigener Auswahl- oder Koordinationspflichten.
13.15 Für Gut des Auftraggebers gelten die Regelungen der §§ 8 und 9. Soweit Gegen-stände des Auftraggebers verwahrt oder eingelagert werden, haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe der dort getroffenen Regelungen.
13.16 Sind lediglich Planung, Konzeption oder Entwürfe Vertragsgegenstand, schuldet der Auftragnehmer ausschließlich eine fachgerechte planerische Leistung. Weitergehen-de Realisierungs-, Erfolgs- oder Wirtschaftlichkeitsgarantien werden nicht übernommen.
13.17 Unentgeltliche Auskünfte, Empfehlungen oder sonstige Nebenleistungen sind un-verbindlich und dürfen nicht ohne eigenständige Prüfung zur Grundlage geschäftlicher Entscheidungen gemacht werden.
§ 14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Sämtliche Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderun-gen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers.
14.2 Der Auftraggeber ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragneh-mers nicht berechtigt, Vorbehaltsware weiterzuveräußern, zu verarbeiten, zu verändern oder Dritten zu überlassen.
14.3 Für den Fall einer zulässigen Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sämtliche daraus entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Der Auftrag-nehmer nimmt diese Abtretung an.
14.4 Der Eigentumsvorbehalt berührt die Gefahrtragung, Haftungsverteilung sowie die Versicherungsverantwortung des Auftraggebers nach den §§ 8 und 9 nicht.
§ 15 Höhere Gewalt
15.1 Höhere Gewalt liegt vor bei Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und die Vertragserfüllung wesentlich erschweren, vorübergehend verhin-dern oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturka-tastrophen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Grenzschließungen, Beschlagnahmen, Transportstörungen, Lieferkettenunterbrechun-gen, Energieausfälle oder vergleichbare Ereignisse.
15.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Leistungshindernisse oder Schäden, die auf höherer Gewalt beruhen. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere auch Embargos, Sanktionen, außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, Grenzschlie-ßungen, Zollsperren, Import- und Exportverbote sowie kurzfristige Änderungen von Ein-reise- oder Arbeitsbestimmungen.
15.3 Kann der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Dritter Leistungen infolge höherer Gewalt nicht oder nicht wie vereinbart erbringen, entfallen insoweit die wechsel-seitigen Leistungsansprüche. Der Auftragnehmer behält Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen sowie auf Erstattung nachweislich angefallener Fremd-, Storno- und Abwicklungskosten.
15.4 Für Leistungen, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht dem Auftragnehmer ein entsprechender anteiliger Vergütungsan-spruch zu.
§ 16 Schutz- und Nutzungsrechte
16.1 Vom Auftragnehmer erstellte Konzepte, Ideen, Entwürfe, Pläne, Designs, Zeichnun-gen, Renderings, Präsentationen, Texte, Dramaturgien, technische Planungen und sons-tige kreative oder planerische Leistungen unterliegen, soweit schutzfähig, dem Urheber-recht und sonstigen Schutzrechten.
16.2 Der Auftraggeber erhält an den vertraglich geschuldeten Leistungen nur einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungsrechte in dem Umfang, der für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
16.3 Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzept-beschreibungen, Präsentationen und sonstige Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
16.4 Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung, Bearbeitung, Nutzung für andere Projekte oder der unmittelbare oder mittelbare Nachbau durch den Auftraggeber oder Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
16.5 Eine wesentliche Übereinstimmung kann als Indiz für eine unberechtigte Nutzung gewertet werden, wenn der Auftraggeber Veranstaltungen, Messestände, Markenräume oder sonstige Inszenierungen umsetzt oder umsetzen lässt, die im Wesentlichen mit den Planungen, Konzepten oder Entwürfen des Auftragnehmers übereinstimmen.
16.6 Bei Verletzung dieser Rechte hat der Auftragnehmer mindestens Anspruch auf zu-sätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen. Die Höhe be-misst sich nach dem entsprechenden Angebot des Auftragnehmers; mangels Angebot nach angemessenen branchenüblichen Vergütungssätzen. Weitergehende Schadenser-satzansprüche bleiben unberührt.
16.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, realisierte Projekte, Konzepte, Entwürfe, Darstel-lungen, Fotos, Videos, Renderings sowie Bild- und Tonaufnahmen zu Referenz-, Eigen-werbe- und PR-Zwecken zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht aus berechtigtem Interesse schriftlich widerspricht oder ausdrücklich Vertraulichkeit vereinbart wurde. Rechte Dritter bleiben unberührt.
16.8 Stellt der Auftraggeber Materialien, Inhalte oder Unterlagen bereit, garantiert er, über sämtliche hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen. Dies gilt insbesondere für Urheber-, Nutzungs-, Marken-, Design-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte.
16.9 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Auftraggeber bereitge-stellte Materialien Rechte Dritter verletzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer solchen Rechtsverletzung entste-hen, und übernimmt die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.
§ 17 Zahlungsbedingungen
17.1 Rechnungen des Auftragnehmers ohne gesondertes Fälligkeitsdatum sind, sofern nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von zehn Kalenderta-gen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
17.2 Soweit die Leistungen des Auftragnehmers werkvertraglichen Charakter haben, wird die Schlussrechnung mit Abnahme fällig. Die Abnahme gilt spätestens mit Beginn der ver-tragsgemäßen Nutzung, insbesondere mit Eröffnung des Messestandes, Beginn der Veranstaltung oder Eintritt einer nach diesen AGB vorgesehenen Abnahmefiktion, als erfolgt.
17.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlichen Verzugszin-sen sowie Mahnkosten geltend zu machen. Abzüge, Skonti oder sonstige Kürzungen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Anzahlungen wer-den nicht verzinst.
17.4 Größere Vorauszahlungen, insbesondere für Hotelkontingente, Locations, Charter-flüge, Künstler, Technik, Produktion, Fremdleistungen oder vergleichbare Drittleistungen, werden unmittelbar nach Vertragsschluss bzw. gemäß Rechnungsstellung des Auftrag-nehmers fällig.
17.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit angemessene Vorauszahlungen, Ab-schlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bis zum vollständigen Ein-gang der angeforderten Zahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, Bestellungen nicht auszulösen, Produktionen nicht zu be-ginnen oder bereits begonnene Arbeiten einzustellen. Hierdurch entstehende Terminver-schiebungen, Mehrkosten oder sonstige Folgen gehen nicht zu Lasten des Auftragneh-mers.
17.6 Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht ordnungs-gemäß nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, die weitere Leistungserbringung auszusetzen oder dem Auftraggeber die Nutzung der Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich offener Forderungen zu untersagen.
§ 18 Aufrechnung und Abtretung
18.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten For-derungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrech-ten.
18.2 Rechte und Ansprüche des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen oder abgetreten werden.
§ 19 Rücktritt und Stornierung
19.1 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder kündigt er den Auftrag, kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für bereits erbrachte Leistungen, entstandene Aufwendungen, eingegangene Verpflichtungen, Fremdkosten, Stornokosten sowie ent-gangenen Gewinn verlangen.
19.2 Anstelle einer konkreten Berechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Be-rücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschalierte Vergütung geltend zu machen:
Zeitpunkt des Rücktritts
vor Veranstaltungsbeginn Pauschalierte Vergütung
bis 12 Kalenderwochen vorher 0 % der vereinbarten Vergütung
bis 10 Kalenderwochen vorher 25 % der vereinbarten Vergütung
bis 8 Kalenderwochen vorher 40 % der vereinbarten Vergütung
bis 6 Kalenderwochen vorher 60 % der vereinbarten Vergütung
bis 4 Kalenderwochen vorher 80 % der vereinbarten Vergütung
bis 2 Kalenderwochen vorher 90 % der vereinbarten Vergütung
danach 100 % der vereinbarten Vergütung
19.3 Berechnungsgrundlage ist die vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Um-satzsteuer abzüglich ersparter Aufwendungen, soweit diese in der Pauschale berück-sichtigt sind.
19.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
19.5 Unabhängig von der Pauschale hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung sämtlicher bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallener Fremdkosten, Stornogebühren, Produktionskosten, Reisekosten, Buchungskosten und sonstiger projektbezogener Auf-wendungen.
§ 20 Geheimhaltung, Datenschutz, Speicherung und Rückgabe von Unterlagen
20.1 Die Parteien verpflichten sich, über alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung be-kannt gewordenen vertraulichen Informationen, Vorgänge, Unterlagen, Pläne, Konzepte, Kalkulationen, Daten und sonstigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
20.2 Diese Verpflichtung gilt auch für Informationen über verbundene Unternehmen, Kun-den, Dienstleister, Partner, Teilnehmer, Gäste oder sonstige beteiligte Dritte.
20.3 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Ge-schäftsbeziehung ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG).
20.4 Der Auftragnehmer behandelt projektbezogene Arbeitsmittel, Unterlagen, elektroni-sche Daten, Datensätze, Druckmaterialien, Zeichnungen, Notizen, Entwürfe, Kopien und sonstige Aufzeichnungen sorgfältig und schützt sie vor unbefugtem Zugriff Dritter.
20.5 Vom Auftraggeber übermittelte oder für diesen erstellte Daten werden, sofern nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist, für einen Zeitraum von einem Jahr nach Veranstaltungsende unentgeltlich aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auf-tragnehmer berechtigt, die Daten ohne weitere Ankündigung zu löschen. Für eine paralle-le Datensicherung bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
20.6 Die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers ist auf der Website der rockit GmbH abrufbar.
§ 21 Presse, Referenzen und Dokumentation
21.1 Die Parteien gestatten sich gegenseitig, realisierte Projekte als Referenz zu nennen und hierüber in angemessenem Umfang zu kommunizieren, sofern dem keine berechtig-ten Interessen, Geheimhaltungspflichten oder Rechte Dritter entgegenstehen.
21.2 Der Auftragnehmer ist in Publikationen, Pressemitteilungen, Award-Einreichungen oder sonstigen Veröffentlichungen auf Wunsch als Urheber, Konzeptions- oder Durch-führungsagentur zu nennen.
21.3 Beide Parteien verpflichten sich, Dritten keine Auskunft über vereinbarte Honorare oder vertrauliche wirtschaftliche Vertragsinhalte zu geben, sofern hierzu keine rechtliche Verpflichtung besteht.
21.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Projekte durch Foto-, Video-, Ton- und sonstige technische Aufzeichnungen zu dokumentieren und diese Dokumentation zu Eigenwerbe-, Referenz-, PR-, redaktionellen oder Award-Zwecken zu nutzen, soweit keine entgegen-stehenden Rechte Dritter oder schriftlich vereinbarte Vertraulichkeitspflichten bestehen.
21.5 Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung oder Verbreitung von Bild- und Tonträgern durch den Auftraggeber oder Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit Rechte des Auftragnehmers betroffen sind.
§ 22 Schlussbestimmungen
22.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammen-hang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragneh-mers.
22.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Ver-trages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Textform (E-Mail ausrei-chend), soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
22.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen un-berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksa-me Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestim-mung möglichst nahekommt.
22.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kollisi-onsrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
01.07.2026
rockit GmbH